Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit der Moglichkeit der Legislation von Alkohol-Interlock-Programm in dem sudkoreanischen Recht, insbesondere im strafrechtlichen Aspekt. Das von einigen Landern bereits eingefuhrte Interlock-Programm steht in Sudkorea im Blickpunkt, weil das als eine wirksame Pravention gegen Trunkenheit am Steuer angewendet werden konnte. Zunachst wird auf dem Begriff und der Art des Interlock-Programms eingegangen. Eine Alkohol-Zundschlosssperre ist das autotechnische Gerat, die mittels einer Zundsperre die Trunkenheit am Steuer vermeidet. Dieses Programm ist in verschiedenen Landern als richterliche Anordnung oder als verwaltungsrechtliches Programm im Gebrauch. Als nachstes wird die Bedeutung des Programms im strafrechtlichen Aspekt analysiert. Der Sinn des Interlock-Programms liegt darin, die Alkohol-Zundsperre im Vergleich zur strafrechtlichen Sanktionspravention mehr effiziente Pravention ist. Daruber hinaus gewahrleistet das Interlock-Programm die strafrechtlichen Grundprinzipien, z.B. Schuldprinzip, ultima-ratio-Prinzip des Strafrechts, indem es den Einsatz der Strafe zurucksetzt. Trotzdem ist zu berucksichtigen, dass bei der Benutzung des Interlock-Programms eine Freiheitsbeschrankung vorliegt. Denn das von der Heteronomie abgehangte Programm belastet die Teilnehmer des Programms mit der Pflicht der Rechtsbefolgung. In diesem Zusammenhang werden die Prinzipien bei der Einfuhrung des Interlock- Programms eingeleitet. Einer der Prinzipien ist das Verhaltnismaßigkeitsprinzip. Anderer ist die notwendige Kombination mit dem Rehabilitationsprogramm fur alkoholabhangigen Fahrer. Zur Anwendung dieser Prinzipien in dem Programm braucht es, die Teilnehmer mit drei Gruppen zu unterscheiden. Zuerst kann die Benutzung dieses Gerat fur alle Kraftfahrzeug uberlegt werden. Im Hinblick auf die Handlungsfreiheit und das Eigentumsrecht sind atemalkoholsensitive Zundsperren unverhaltnismaßig, indem die Erforderlichkeit und die Angemessenheit verneint werden. Zweiten bei dem Interlock-Programm auf eine berufliche Tatigkeit (z.B. die Einbau der Alkohol-Zundschlosssperre in die Schulbussen, offentliche Verkehrsmitteln sowie LKWs usw.) kann das Interlock-Programm angesichts der Verletzung allgemeiner Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit als nicht rechtfertigt. Drittens, das Interlock-Programm fur Pravention bei den alkoholauffalligen Fahrern kann als angemessene Maßnahme bewertet werden. Allerdings sollte das Programm mit dem Rehabilitationsprogramm fur Alkoholabhangigkeit zusammengestellt werden. Ansonsten konnte die langfristige Wirksamkeit nach Beendigung des Interlock-Programms nicht gewahrleistet werden. Schließlich wird der konkrete Vorschlag fur die Legislation gezeigt. Das Programm kann gegen alkoholauffallige Fahrer als richterliche Anordnung oder als verwaltungsrechtliches Programm benutzt werden. Wichtig ist, dass das Programm freiwillig von den Teilnehmern ausgewahlt wird und sich mit dem Alkohol-Rehabilitationsprogramm zusammenfugt. Der wirksamste Anwendungsbereich des Interlock-Programms ware die Benutzung fur alkoholisierte Fahrer in einer beruflichen Tatigkeit.