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KCI 등재
보험금청구권에 대한 저당권자의 물상대위 가능성 -우리나라와 독일의 비교법적인 관점에서-
Wirksamkeit der Zahlung gegenuber Hypothekenglaubiger -Rechtsvergleich zwischen in Korea und Deutschland-
유주선 ( Ju Seon Yoo )
금융법연구 8권 2호 195-217(23pages)
UCI I410-ECN-0102-2012-360-002879981

Bei dieser Arbeit geht es um die Wirksamkeit der Zahlung gegenuber Hypothekenglaubiger gem. §§93, 94 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Deutschland. Der Anwendungsbereich des §94 VVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eroffnet, wenn der Versicherungsvertrag eine klausel "mit dem in §93 beschriebenen Inhalt" und damit eine sog. einfache Widederherstellungs- bzw. -beschaffungsklausel vorsieht. Das Grundpfandrecht und die Reallast mussen vor dem Versicherungsfall entstanden, d.h. im Grundbuch eingetragen oder zumindest vorgemerkt sein. Unerheblich ist hingegen, ob die Hypotheken, Grund- oder Rentenschuld zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder teilweise valutiert war. Samtlichen Realglaubigern muss mitgeteilt werden, dass der Versicherer die Neuwertspitze an den Versicherungsnehmer auskehren will, bevor die Wiederherstellung bzw. -beschaffung der versicherten Sache gesichert ist. Die Enstschadigungsleistung soll in diesem Fall also vor ihrer Falligkeit erfolgen. Eine Benachteiligung der Realglaubiger hat ferner zu erfolgen, soweit die Neuwertspitze nicht zu einer vertragsmaßen Wiederherstellung oder -beschaffung verwendet werden soll. Das Gesetz schreibt keine besondere Form der Mitteilung vor. Ihre Rechtswirkungen treten ein, wenn sie entweder vom Versicherer oder vom Versicherungsnehmer an alle im Grundbuch eingetragenen, vorgemerkten oder dem Versicherer bekannten Realglaubiger gerichtet worden ist. Wenn eine Mitteilung einen unangenessenen Aufwand erforderte, durfen Versicherungsnehmer und Versicherer gem. §94 Abs. 3 Satz 2 von ihr absehen. Das ist der Fall, wenn etwa unver haltnismaßig hohe Kosten oder Schwierigkeiten bei der Ermittlung eines Realglaubiger (z.B. bei unbekanntem Aufenthalt oder unbekannten Erben) zu erwarten. Die Monatsfrist beginnt dann ab dem Zeitpunkt der Fallgikeit der Entschadigungssumme. Der Versicherer kann die Neuwertspitze mit allseits schuldbefriedigender Wirkung den Versicherungsnehmer leisten, wenn samtliche Realglaubiger mit der ungesicherten Auszahlung oder deren klauselwidriger Verwendung einverstanden sind. Infolge der Zustimmung entfallt namlich das schutzbedurfnis. Haben alle Realglaubiger einer ungesicherten Auszahlung der Neuwertspitze oder deren klauselwidriger Verwendung zugestimmt, wird der Versicherer durch Auszahlung der Entschadigungssumme an den Versicherungsnehmer auch gegenuber den Realglaubigern von seiner Leistungspflicht befreit. Die Versicherungsforderung geht durch Erfullung unter, was zum Erloschen des an ihr bestehenden Pfandrrechts fuhrt. Zahlt der Versicherer die Neuwertspitze ohne Zustimmung der Realglaubiger aus, wird er diesem Personenkreis gegenuber nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Vielmehr kann jeder Realglaubiger, der nicht zugestimmt hat, verlangen, dass der Versicherer seine Leistung nochmals an den Versicherungsnehmer zur Erfullung der Klausel erbringt. §94 BGB ist halbzwingend ausgestaltet und erlaubt eine Modifikation daher nur zugunsten der Realglaubiger. Im koreanischen Handelsgesetzbuch(KHGB) gibt es keine Vorschriften, die vorhandennnn in Deutschland sind. Ich denkte, dass der Versicherer oder der Versicherungsnehmer dem Hypothekenglaubiger die Zahlung der Versicherungssumme mitteilen muss. Zugleich muss die Zahlung dem Hypothekenglaubiger gegenuber nur wirksam sein, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt hat.

[자료제공 : 네이버학술정보]
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