1.Der Rechtsbegriff des Gewissens im Art. 19 des Koreanischen Verfassungsrechtsenthalt das Bewubtsein vom sittlich Guten oder Bosen und Weltanschauung. Die Motivationen des Gewissensentscheidung konnen im religiosen oder nichtreligiosen, wissenschaftlichen, weltanschauulichen Bereich liegen. 2. Gewissensfreiheit ist gewahrleistet als ein hochstpersonliches Individualrecht. Imubligen sind Trager des Grundrechts der Gewissensfreiheit die naturlichen Personen. Aber Gewissensfreiheit ist nicht nur Einzelpersonen, sondem auch Personenverneinigungen zuzuerkennen. Vor allem schliebt der rechtsbegriff des Gewissens im koreanischen Verfassungsrecht Weltanschauung ein, so kann Personenverneinigungen, insbesondere juristischen Personen Trager des Gewissensfreiheits sein. 3. Der Inhalt der Gewissensfreiheit ist nicht auf die Freiheit des ``forum internum`` beschankt und die Freiheit der Gewissensverwirklichung davon ausgeschlossen. Die Gewissensfreiheit enthalt, dab Bildung von Gewissensuberzeugungen sich frei vollziehenkann, dab niemand von der offentlichen Gewalt zu einem Verhalten rechtlich gezwungen werden darf, das dem Gebot des eigenen Gewissens widerspricht, und dab mann verhalten sich seinem Gewissen entsprechend kann. 4. Gewissensfreiheit ist nicht Unbegrenzte Freiheit. Gewissensverwirklichungsfreiheit kann gewib nicht anachische Freiheit bedeuten. Gewissensverwirklichungsfreiheit wird durch Art. 37 Ab. 2 Verfassungsrecht eingeschrankt. Aber Gewissensfreiheit ist typische Minerheitsrechte und enthalt Toleranz fur Minoritat. Demokratische Mehrheitsentscheidung wird durch freiheitsrechtlichen Minortatenschutz gezugelt. Gewissenstatschaft und ziviler Ungehorsam sein strafbar. Aber im einigen Situationen mubes nach Ubermabvervot getoleriert werden.