13.58.36.141
13.58.36.141
close menu
법률행위(法律行爲)의 해석(解釋)과 표의자(表意者)의 효과의사(效果意思)
Die Auslegung des Rechtsgeschafts und der Geschaftswille des Erklarenden -Untersuchung uber die Rechtsprechung K-BGH 1996. 4. 6, 96da1320-
송덕수 ( Tuck Soo Song )
법학논집 6권 1호 451-480(30pages)
UCI I410-ECN-0102-2013-360-002507542

Nach Koreanische BGH 1996. 4. 6, 96da1320(K-BGH 1996. 4. 6)bei der Auslegung der Verfugungsurkunde musse die wirkliche Wille der Parteien berucksichtigen, und wenner unerkennbar ware, die Urkunde nach demselbe Geschaftswille, der von der Erklarung vermutet werden, auslegen musse. Aber auch die Verfugungsurkunde mub als die emfangsdurftige Willenserklarung nach Emfangerhorizont auslegen. Daher die alle Umstande uber die Erklarung mussen berucksichtigt werden. Und dabei die wirkliche Wille der Parteien ist unerheblich. Wenn die wirkliche Wille der Parteien nicht erkennen werden, das Rechtsgeschaft unter Berucksichtigung der sonstige Umstande ausgelegt werden mussen. Der Geschaftswille, der von der Erklarung vermutet werden, mub nicht berucksichtigt werden. Solche Geschaftswille ist wirklich leer. Ferner in dieser Rechtsprechung mussen die Tatbestande der Willenserklarung nicht darstellen. Und der Geschaftswille, der von der Erklarung vermutet werden, ist nicht der Tatbestand der Willenserklarung. Aber das Ergebnis dieser Rechtsprechung ist gerecht.

[자료제공 : 네이버학술정보]
×