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양형참고자료 통보행위의 위헌성 - 헌재 2016. 4. 28. 2012헌마549, 2013헌마865 (병합) 결정 -
Zur Verfassungswidrigkeit der Ubermittlung der zumessungsbezogenen Daten der Untersuchungsgefangenen fur andere Zwecke ohne Ersuchen des Gerichts
조성용 ( Cho Sung-yong )
법조협회 2017.08
최신판례분석 66권 4호 464-492(29pages)
UCI I410-ECN-0102-2018-300-000736618

교정시설의 장이 법원의 요청 없이 미결수용자의 규율위반사유와 징벌처분의 내용 등을 양형참고자료로 관할법원에 통보한 행위는 헌법에 위배된다. 그러한 통보행위는 수집한 개인정보를 수집한 목적의 범위 내에서 제공할 수 있다고 규정하고 있는 개인정보보호법 제17조 제1항 제2호에 의하여 정당화되지 않는다. 왜냐하면 그러한 행위는 적정한 양형의 실현 및 형사재판절차의 원활한 진행을 위한 것으로는 볼 수 있을지언정, 교정시설 내 안전과 질서유지를 위한 것으로는 보기 어렵기 때문이다. 나아가 그러한 통보행위는 개인정보보호법 제18조 제2항 제8호에 의해서도 정당화될 수 없다. 물론 동 조항은 임의규정의 형식으로 규정되어 있으므로 법원이 요청한 경우뿐만 아니라 교정시설의 장이 자발적으로 통보한 경우까지도 허용하는 것으로 볼 여지는 있다. 그러나 만약 위 조항을 법원의 요청이 없어도 교정시설의장이 임의로 미결수용자의 양형참고자료를 관할법원에 통보할 수 있다고 해석하게 되면 형집행 실무상 미결수용자에게 매우 불리한 결과를 초래할 수 있을 뿐만 아니라, 법관은 충분한 사실심리를 하기도 전에 미결수용자의 양형참고자료를 심사해야 하는 상황에 처할 수 있다. 이는 법원의 예단금지, 무죄추정의 원칙 및 공정한 재판의 원칙에 반한다. 그리하여 미결수용자의 양형참고자료 통보행위는 법원이 요청할 때, 더 정확히 표현하면 법관이 사실심리의 경과를 보아 가면서 유죄의 심증이 확고해진 후에야 비로소 헌법적으로 정당화될 수 있을 것이다.

Nach der Meinung des Verfassers verstoßt die Ubermittlung der zumessungsbezogenen Daten der Untersuchungsgefangenen fur andere Zwecke ohne Ersuchen des Gerichts gegen Verfassungsrecht. Solche Ubermittlung kann nicht von dem §17 Abs. I Nr. 2 Datenschutzgesetz rechtfertigt werden, nach dem die Anstalt personenbezogene Daten ubermitteln darf, soweit dies fur den Vollzug erforderlich ist. Denn sie kann niemals der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dienen. Ferner kann sie auch nicht von dem §18 Abs. II Nr. 8 Datenschutzgesetz rechtfertigt werden, nach dem die Ubermittlung personenbezogener Daten fur andere Zwecke zulassig ist, soweit dies fur gerichtliche Maßnahmen erforderlich ist. Da §18 Abs. II. Nr. 8 Datenschutzgesetz zwar als Konnen-Norm angesehen wird, konnte es erlaubt sein, ihn derart zu interpretieren, daß er sowohl fur Ubermittlungen, die aufgrund eines Ersuchens des Gerichts erfolgen als auch fur seitens der Anstalt fur erforderlich erachtete Ubermittlungen("Spontanubermittlungen") gilt. Das kann aber nicht mit Unschuldsvermutung und Recht auf fair trial vereinbar sein. Fur die zukunftigen Datenschutzregelungen im StrVollzG empfiehlt es sich, daß die Ubermittlung unterbleibt, wenn fur die ubermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berucksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen die Betroffenen ein schutzwurdiges Interesse an dem Ausschluß der Ubermittlung haben.

[자료제공 : 네이버학술정보]
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