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대표권남용의 약속어음발행에 있어서 배임죄의 보호정도와 미수·기수성립범위 - 대법원 2017. 7. 20. 선고 2014도1104 전원합의체 판결 -
Der geschutzte Grad der Untreue und die Unterscheidung zwischen dem Versuch und der Vollendung im Fall der Aussetllung eigener Wechsel durch Missbrauch vom Vertreterbefugnis - Das korOberste Gerichtshof vom 20. Juli 2017, 2014do1104 Urteil -
홍승희 ( Seung-hee Hong )
법조협회 2018.04
최신판례분석 67권 2호 630-666(37pages)
UCI I410-ECN-0102-2018-300-004061914

대표권남용의 무효인 약속어음발행에 있어서 종전 판례들은 배임죄를 위험범으로 이해하여 ‘어음의 유통가능성’을 기준으로 배임죄의 기수범 성립여부를 판단하였다. 이에 반하여 대상판결은 이러한 종전 판례의 입장을 변경하여 이제는 ‘실제로 어음이 제3자에게 유통되었는지’ 여부를 기준으로 배임죄 기수성립을 판단하면서 재산상 손해에 해당하는 구체적·현실적 위험이 초래되었다고 볼 수 없는 경우에는 배임미수죄가 성립한다고 판시하였다. 대상판결은 배임죄의 구성요건인 ‘재산상 손해발생’을 종전 판례들과 마찬가지로 ‘현실적인 손해 또는 재산상 실해발생의 위험’으로 파악하여 배임죄를 위험범으로 이해하고 있다. 그러면서도 미수성립 및 기수성립시기에서는 종전판례와 큰 차이를 보인다. 이러한 차이는 대상판결의 경우 배임죄를 위험범 중에서도 특히 ‘구체적 위험범’으로 파악한 것으로 평가될 수 있는데, 이러한 위험은 막연한 일반적인 위험이 아닌 현실적인 손해발생과 동등할 정도의 재산위태화를 의미하는 ‘손해동등위험’으로 간주될 수 있기 때문이다. 오늘날 복잡해지고 역동적으로 변화하는 ‘재산’ 개념을 고려할 때 이러한 판례의 태도는 바람직한 것으로 보이며, 특히 그동안 형해화되었던 배임미수규정을 복원하였다는 점에서 의의가 있다고 하겠다.

Die bisherigen Rechtsprechung schatzen einen schutztenden Grad von Untreue als Gefahrdungsdelikte. Dagegen schatzt die uberwiegende Meinung als Verletzungsdelikt. Das 2014do1104 Urteil schatzt auch Untreue noch als Gefahrdungsdelikte, aber man kann dieses Urteil besonders als das konkrete Gefahrdungsdelikte verstehen. Der geschutzte Grad der Untreue ist im Zusammenhang mit dem ‘Vermogensschaden’, der nur im Untreue, d.h. das korStGB §355 Abs. 2 eigenartige bestimmt wird. Die bisherigen Rechtsprechung und die oben genannte Rechtsprechung alle schatzen dieses Vermogensschaden nicht nur ‘den wirklichen Schaden’ sondern auch ‘die Gefahrdung des wirklichen Schaden’. Im Fall der Aussetllung eigener Wechsel durch Missbrauch vom Vertreterbefugnis ist die oben genannte Rechtsprechung uber die Interpretation von dieser ‘Gefahrdung des wirklichen Vermoge nsschaden’ abweichend von der bisherigen Rechtssprechung. Im diesen Fall urteilt die bisherigen Rechtsprechung als der ‘Vermogensschaden’, also Maßstab der Vollendung “die Umlauf moglichkeit eigener Wechsel”. Dagegen urteilt die oben genannte Rechtsprechung ihn durch “die wirkliche Umlauf einger Wechsel”. Also diese Gefahr ist nicht allgemeine, unbestimmte Gefahr von Schaden, sondern kann man sie als “die schadensgleiche Vermogensgefahrdung” ansehen. Heute ist diese oben genannte Rechtsprechung in Uberlegung mit dem komplizierten und dynamischen geanderten Vermogensbegriff wunschenswert, und vor allem Untreueversuch, das inzwischen zu Formenbruch wurde, wiederhergestellt wird.

[자료제공 : 네이버학술정보]
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